Änderung der Kirchensteuer seit 2015

Seit 2015 führen wir die Kirchensteuer direkt für Sie ab

Das Steuerrecht sieht vor, dass seit dem 1. Januar 2015 der Kirchensteueranteil automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt wird. Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, führen wir den Anteil an Kirchensteuer mit der Abgeltungssteuer für Sie ab.

Zu diesem Zweck fragen wir seit 2014 jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern Ihr Kirchensteuermerkmal ab. Die Abfrage erfolgt für alle Kunden, die Einzelkonten oder Gemeinschaftskonten bei uns unterhalten.

Das bedeutet für Sie, dass Ihr Kirchensteueranteil direkt beglichen wird. Der Weg über Ihre Steuererklärung ist nicht mehr notwendig.

Wenn das Bundeszentralamt Sie nicht als kirchensteuerpflichtig führt, wird auch keine Kirchensteuer abgeführt.

Widerspruch der Datenabfrage:

Wenn Sie der Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern nicht zustimmen möchten, ist dies bis zum 30.06. eines Jahres durch Einrichtung eines Sperrvermerkes möglich. Das Bundeszentralamt leitet den Widerspruch an Ihr Finanzamt weiter. Die Kirchensteuer wird dann wie bisher über die Steuererklärung geregelt.

Der Widerspruch wird beim Bundesamt für Steuern ausgesprochen. Die Sperrvermerkserklärung gilt unbefristet für Ihre kompletten Bankverbindungen.